Fachgebiet
Neben nationalen Vorschriften, die insbesondere im Bürgerllichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind, umfaßt das Reiserecht auch europäische Vorschriften und internationale Verträge. Das Pauschalreiserecht ist in §§ 651 a-y BGB und Art. 250 ff. EGBGB zu finden. Diese Vorschriften sind zwingend, das heißt zum Nachteil des Reisenden darf nicht davon abgewichen werden.
Die Reise ist mangelhaft, wenn die tatsächlich erhaltenen Leistungen hinter den gebuchten Leistungen zurückbleiben. Das kann z.B. der Fall sein bei:
Bei Verspätungen von 3 oder mehr Stunden haben Fluggäste grundsätzlich Anspruch auf folgende Entschädigungsleistungen:
Die Entschädigung ist ein pauschal festgesetzter Geldbetrag, der zwischen 250 € und 600 € pro Person liegt. Er muss ab einer Verspätung von drei Stunden an Sie ausbezahlt werden. Die Höhe dieses Geldbetrags richtet sich nicht nach dem Ticketpreis, sondern nach der Distanz Ihres Fluges. Dabei kommt es nicht darauf an, dass Sie mehr als drei Stunden am Flughafen selbst gewartet haben, sondern dass bei Ihrer Ankunft am Zielflughafen die Verspätung 3 Stunden oder mehr beträgt.
Sofern möglich, lassen Sie sich von der Fluggesellschaft den Verspätungsgrund schriftlich bestätigen. Dokumentieren Sie Ihre Ansprüche und sammeln Sie Beweise:
In der Fluggastrechteverordnung sind insbesondere Ausgleichsansprüche, Ansprüche auf Unterstützungsleistungen sowie Betreuungsleistungen vorgesehen.
Die Fluggastrechteverordnung spricht Flugreisenden bei Änderungen der Flugzeiten eine Entschädigung zwischen 250 € bis 600 € pro Person zu; vorausgesetzt die Airline kann sich nicht aufgrund eines sog. unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstandes entlasten. Die Fluggesellschaft wird jedoch von der Zahlungspflicht befreit, wenn sie den Fluggast mindestens 14 Tage vor dem geplanten Abflugdatum über die Flugänderung informiert oder aber (in engen zeitlichen Vorgaben) einen Ersatzflug bereitstellt.
Außerdem muss die Airline den Fluggast vor Ort mit kostenlosen Erfrischungen und Essen versorgen sowie ggf. ein Hotelzimmer anbieten. Weiterhin kann der Fluggast sich wahlweise sein Ticket erstatten lassen oder einen Ersatzflug verlangen.
In der Fluggastrechteverordnung sind insbesondere Ausgleichsansprüche, Ansprüche auf Unterstützungsleistungen sowie Betreuungsleistungen vorgesehen.
Die Fluggastrechteverordnung spricht Flugreisenden bei Flugausfall / Flugannullierung eine Entschädigung zwischen 250 € bis 600 € pro Person zu; vorausgesetzt die Airline kann sich nicht aufgrund eines sog. unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstandes entlasten. Die Fluggesellschaft wird jedoch von der Zahlungspflicht befreit, wenn sie den Fluggast mindestens 14 Tage vor dem geplanten Abflugdatum über den Flugausfall informiert oder aber (in engen zeitlichen Vorgaben) einen Ersatzflug bereitstellt.
Außerdem muss die Airline den Fluggast vor Ort mit Essen und Erfrischungen, ohne daß hierfür Kosten entstehen, versorgen sowie ggf. ein Hotelzimmer anbieten. Weiterhin kann der Fluggast sich wahlweise sein Ticket erstatten lassen oder einen Ersatzflug verlangen.
Die Reise ist mangelhaft, wenn die tatsächlich erhaltenen Leistungen hinter den gebuchten Leistungen zurückbleiben, also z.B.
Die Ansprüche der Reisenden richten sich danach, ob der Gepäckverlust / die Gepäckbeschädigung / die Gepäckverspätung im Rahmen einer Pauschalreise aufgetreten ist oder im Rahmen einer einzelnen Flugbuchung:
Im Rahmen einer Pauschalreise können die Ansprüche deutlich weiter gehen als bei einer individuellen Buchung. Neben Schadensersatz für Ersatzanschaffungen kann Minderung des Reisepreises geltend gemacht werden. Sofern das Reisegepäck gar nicht am Urlaubsort ankommt, und sich Gegenstände im Gepäck befinden, welche am Urlaubsort nicht ersatzweise angeschafft werden können, so kommt auch ein Anspruch wegen entgangener Urlaubsfreude in Betracht. Dies ist z.B. bei Kreuzfahrten denkbar, wenn z.B. besonders festliche Kleidung erforderlich ist, welche an Bord nicht besorgt werden kann; oder bei einem Tauchurlaub. Ansprüche: Minderung des Reisepreises, Schadensersatz, Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude
Die Folgen einer Gepäckverspätung, eines Gepäckverlustes sowie einer Gepäckbeschädigung bestimmen sich ansonsten regelmäßig nach dem sogenannten Montrealer Übereinkommen. Bei dem Montrealer Übereinkommen handelt es sich um internationales Luftbeförderungsrecht. Der Anspruch richtet sich hier gegen die Fluggesellschaft (Luftfrachtführer). Die Ansprüche der Fluggäste nach dem Montrealer Übereinkommen sind eher schwach ausgestaltet.
Die Ansprüche der Reisenden bei der Beschädigung, Verspätung und / oder dem Verlust von Reisegepäck sind der Höhe nach begrenzt. Bei der Beförderung von Reisegepäck haftet die Fluggesellschaft für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1.131 Sonderziehungsrechten (ca. EUR 1.393,00) je Reisenden. Bei den Sonderziehungsrechten handelt es sich um eine fiktive Währung, daher ändern sich die errechneten Eurobeträge nach dem jeweiligen aktuellen Stand.