Anwaltskanzlei Mensing
Die beste Lösung für Ihr Rechtsproblem


Fachgebiet

Anwaltskanzlei Mensing Ihre Rechtsberatung im Reiserecht in Ochtrup

Neben nationalen Vorschriften, die insbesondere im Bürgerllichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind, umfaßt das Reiserecht auch europäische Vorschriften und internationale Verträge. Das Pauschalreiserecht ist in §§ 651 a-y BGB und Art. 250 ff. EGBGB zu finden. Diese Vorschriften sind zwingend, das heißt zum Nachteil des Reisenden darf nicht davon abgewichen werden.

Rechte des Reisenden bei Mängeln einer Pauschalreise

Die Reise ist mangelhaft, wenn die tatsächlich erhaltenen Leistungen hinter den gebuchten Leistungen zurückbleiben. Das kann  z.B. der Fall sein bei:

  • Buchungsfehler
  • falscher oder kein Hinweis auf Einreisebestimmungen (Visum)
  • Verspätung des Fluges, Wechsel des Flughafens
  • Gepäckverspätung
  • anderes Hotel, anderes Zimmer, defekte Ausstattung
  • fehlender Balkon, Terrasse
  • nicht behindertengerechte Ausstattung
  • Schwimmbad, Pool nicht nutzbar
  • Baulärm, Fluglärm, Straßenlärm
  • dreckiger Strand, Strandentfernung
  • Ungeziefer, Müll, Gerüche
  • fehlende Kinderbetreuung, Spielplätze
  • schlechte Reiseleitung


Hat die Reise Mängel, so stehen dem
Reisenden folgende Ansprüche zur Seite:

  • Rücktritt vor Reiseantritt ohne Kosten
  • Abhilfe durch den Veranstalter, also Beseitigung des Mangels
  • Selbstabhilfe, wenn der Reiseveranstalter nicht tätig wird. Kostenerstattungsanspruch
  • Minderung des Reisepreises
  • Kündigung der Reise wegen erheblicher Mängel
  • Kündigung der Reise wegen außergewöhnlicher Umstände
  • Schadensersatz
  • Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude
  • Schmerzensgeld





Flugverspätung

Wieviel Geld steht mir als Fluggast zu?

Bei Verspätungen von 3 oder mehr Stunden haben Fluggäste grundsätzlich Anspruch auf folgende Entschädigungsleistungen:

  • Kurzstrecke bis zu 1500 Kilometer: 250 €
  • Mittelstrecke bis zu 3500 Kilometer: 400 €
  • Langstrecke über 3500 Kilometer: 600 €


Die Entschädigung ist ein pauschal festgesetzter Geldbetrag, der zwischen 250 € und 600 € pro Person liegt. Er muss ab einer Verspätung von drei Stunden an Sie ausbezahlt werden. Die Höhe dieses Geldbetrags richtet sich nicht nach dem Ticketpreis, sondern nach der Distanz Ihres Fluges. Dabei kommt es nicht darauf an, dass Sie mehr als drei Stunden am Flughafen selbst gewartet haben, sondern dass bei Ihrer Ankunft am Zielflughafen die Verspätung 3 Stunden oder mehr beträgt.


Sofern möglich, lassen Sie sich von der Fluggesellschaft den Verspätungsgrund schriftlich bestätigen. Dokumentieren Sie Ihre Ansprüche und sammeln Sie Beweise:

  • Fotografieren Sie die Anzeigetafel mit der Verspätungsanzeige
  • Fotografieren Sie bei Verspätung die Uhrzeit bei Öffnung der Flugzeugtür
  • Heben Sie Belege auf, z.B. für Verpflegung oder Taxi




Anwaltskanzlei Mensing für Reiserecht mit Fokus auf Flugverspätungen sowie Flugänderung und Flugausfall




Flugänderung

In der Fluggastrechteverordnung sind insbesondere Ausgleichsansprüche, Ansprüche auf Unterstützungsleistungen sowie Betreuungsleistungen vorgesehen.


Die Fluggastrechteverordnung spricht Flugreisenden bei Änderungen der Flugzeiten eine Entschädigung zwischen 250 € bis 600 € pro Person zu; vorausgesetzt die Airline kann sich nicht aufgrund eines sog. unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstandes entlasten. Die Fluggesellschaft wird jedoch von der Zahlungspflicht befreit, wenn sie den Fluggast mindestens 14 Tage vor dem geplanten Abflugdatum über die Flugänderung informiert oder aber (in engen zeitlichen Vorgaben) einen Ersatzflug bereitstellt.


Außerdem muss die Airline den Fluggast vor Ort mit kostenlosen Erfrischungen und Essen versorgen sowie ggf. ein Hotelzimmer anbieten. Weiterhin kann der Fluggast sich wahlweise sein Ticket erstatten lassen oder einen Ersatzflug verlangen.

Flugausfall

In der Fluggastrechteverordnung sind insbesondere Ausgleichsansprüche, Ansprüche auf Unterstützungsleistungen sowie Betreuungsleistungen vorgesehen.


Die Fluggastrechteverordnung spricht Flugreisenden bei Flugausfall / Flugannullierung eine Entschädigung zwischen 250 € bis 600 € pro Person zu; vorausgesetzt die Airline kann sich nicht aufgrund eines sog. unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstandes entlasten. Die Fluggesellschaft wird jedoch von der Zahlungspflicht befreit, wenn sie den Fluggast mindestens 14 Tage vor dem geplanten Abflugdatum über den Flugausfall informiert oder aber (in engen zeitlichen Vorgaben) einen Ersatzflug bereitstellt.


Außerdem muss die Airline den Fluggast vor Ort mit Essen und Erfrischungen, ohne daß hierfür Kosten entstehen,  versorgen sowie ggf. ein Hotelzimmer anbieten. Weiterhin kann der Fluggast sich wahlweise sein Ticket erstatten lassen oder einen Ersatzflug verlangen.



Rechte als Reisender bei Mängeln auf der Kreuzfahrt

Die Reise ist mangelhaft, wenn die tatsächlich erhaltenen Leistungen hinter den gebuchten Leistungen zurückbleiben, also z.B.

  • Buchungsfehler
  • falscher oder kein Hinweis auf Einreisebestimmungen (Visum)
  • Verspätung des Fluges, Wechsel des Flughafens
  • Gepäckverspätung
  • andere Kabine, defekte Ausstattung
  • fehlender Balkon
  • nicht behindertengerechte Ausstattung
  • Pool nicht nutzbar
  • Lärm in der Kabine
  •  Änderung der Reiseroute
  • Ausfall von Häfen
  • schlechte Reiseleitung




Anwalt für Reiserecht mit Fokus auf Kreuzfahrten bei Mängeln wie fehlender Balkon oder falsche Kabine und keiner Poolnutzung in Ochtrup



Anwalt Mensing für Reiserecht bei Gepäckverlust und Flugausfall sowie Flugverspätung in Ochtrup und Münster



Hat die Kreuzfahrt Mängel, so stehen dem Reisenden folgende Ansprüche zur Seite:

  • Rücktritt vor Reiseantritt ohne Kosten
  • Abhilfe durch den Kreuzfahrt-Veranstalter, also Beseitigung des Mangels
  • Selbstabhilfe, wenn der Kreuzfahrt-Veranstalter nicht tätig wird. Kostenerstattungsanspruch
  • Minderung des Reisepreises
  • Kündigung der Kreuzfahrt wegen erheblicher Mängel
  • Kündigung der Kreuzfahrt wegen außergewöhnlicher Umstände
  • Schadensersatz
  • Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude
  • Schmerzensgeld




Rechte bei Gepäckverlust, -
beschädigung oder -verspätung

Die Ansprüche der Reisenden richten sich danach, ob der Gepäckverlust / die Gepäckbeschädigung / die Gepäckverspätung im Rahmen einer Pauschalreise aufgetreten ist oder im Rahmen einer einzelnen Flugbuchung:





Ansprüche bei einer Pauschalreise bei fehlendem Gepäck

Im Rahmen einer Pauschalreise können die Ansprüche deutlich weiter gehen als bei einer individuellen Buchung. Neben Schadensersatz für Ersatzanschaffungen kann Minderung des Reisepreises geltend gemacht werden. Sofern das Reisegepäck gar nicht am Urlaubsort ankommt, und sich Gegenstände im Gepäck befinden, welche am Urlaubsort nicht ersatzweise angeschafft werden können, so kommt auch ein Anspruch wegen entgangener Urlaubsfreude in Betracht. Dies ist z.B. bei Kreuzfahrten denkbar, wenn z.B. besonders festliche Kleidung erforderlich ist, welche an Bord nicht besorgt werden kann; oder bei einem Tauchurlaub. Ansprüche: Minderung des Reisepreises, Schadensersatz, Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude

Ansprüche bei einer sog. Nur-Flug-Buchung

Die Folgen einer Gepäckverspätung, eines Gepäckverlustes sowie einer Gepäckbeschädigung bestimmen sich ansonsten regelmäßig nach dem sogenannten Montrealer Übereinkommen. Bei dem Montrealer Übereinkommen handelt es sich um internationales Luftbeförderungsrecht. Der Anspruch richtet sich hier gegen die Fluggesellschaft (Luftfrachtführer). Die Ansprüche der Fluggäste nach dem Montrealer Übereinkommen sind eher schwach ausgestaltet.


Die Ansprüche der Reisenden bei der Beschädigung, Verspätung und / oder dem Verlust von Reisegepäck sind der Höhe nach begrenzt. Bei der Beförderung von Reisegepäck haftet die Fluggesellschaft für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1.131 Sonderziehungsrechten (ca. EUR 1.393,00) je Reisenden. Bei den Sonderziehungsrechten handelt es sich um eine fiktive Währung, daher ändern sich die errechneten Eurobeträge nach dem jeweiligen aktuellen Stand.